Allgemeine Geschäftsbedingungen


i§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäfte der Vmax Präzisionswerkzeuge GmbH & Co.KG (Vmax) gegenüber Unternehmen und anderen Personen im Sinne des § 310 BGB.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäfte der Vmax ausschließlich. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner von Vmax gelten nur dann, wenn dies ausdrücklich von Vmax anerkannt wird.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote von Vmax sind freibleibend und unverbindlich. Die aufgrund des Angebotes von Vmax erteilten Aufträge, Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen des Geschäftspartners von Vmax werden erst durch die schriftliche Bestätigung von Vmax verbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Angaben in Katalogen, Prospekten, Abbildungen und ähnlichen Unterlagen über Gewichte, Maße, Leistungsvermögen, Preise und dergleichen sind nur dann verbindlich, sofern sie in den Unterlagen als verbindlich bezeichnet sind oder die Verbindlichkeit der Angabe ausdrücklich vereinbart wird.


§ 3 Preise

(1) Soweit nicht anders vereinbart, gilt die jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung aktuelle Preisliste von Vmax. Im Übrigen sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise maßgebend. Die Preise von Vmax verstehen sich jeweils zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, hält sich Vmax an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise neunzig Tage ab Angebotsdatum gebunden.

(3) Besondere über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z.B. Montagearbeiten, werden gesondert in Rechnung gestellt.

(4) Die Preise gelten ab Lager, ohne übliche Verpackung und Versandkosten, die zum Selbstkostenpreis weiterberechnet werden.


§ 4 Zahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von Vmax 30 Tage ab Datumder Rechnungsstellung zahlungsfällig und ohne Abzug zu bezahlen. Bei Vereinbarung abweichender Zahlungsfristen beginnt der Lauf der Zahlungsfrist ebenfalls ab Datum der Rechnungsstellung.

(2) Vmax ist berechtigt, Zahlungen des Geschäftspartners zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist Vmax berechtigt, die Zahlungen des Käufers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptschuld anzurechnen.

(3) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Geldeingang bei Vmax an, im Falle der Zahlung mit Scheck oder Wechsel auf den Zeitpunkt der vorbehaltlosen Wert-stellung.

(4) Werden Vmax Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners in Frage stellen, so z.B. wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, ist Vmax berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. In diesem Falle ist Vmax außerdem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

(5) Die Aufrechnung ist den Geschäftspartnern von Vmax nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von Vmax anerkannten Forderungen zulässig.


§ 5 Leistungen und Leistungszeit

(1) Vmax führt die mit dem Geschäftspartner vereinbarten Leistungen mit Gewissenhaftigkeit aus und berücksichtigt dabei dessen besonderen Wünsche, Anregungen oder Anweisungen, soweit dies im Rahmen einer zügigen Vertragsdurchführung angezeigt ist. Soweit solche Wünsche, Anregungen oder Anweisungen vorliegen, sind diese für Vmax jedoch nur dann verbindlich, wenn sie von Vmax schriftlich bestätigt sind.

(2) Leistungszeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie von Vmax ausdrücklich als verbindlich zugesagt worden sind.

(3) Wird eine Leistungsfrist verbindlich vereinbart, beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Geschäftspartner von Vmax zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwaigen vereinbarten Anzahlung.

(4) Soweit nicht anders vereinbart, ist die Leistungsfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Leistungsgegenstand das Firmengelände von Vmax beziehungsweise das Firmengelände des von Vmax mit der Lieferung beauftragten Herstellerwerkes verlassen hat.

(5) Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Vmax die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von Vmax oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat Vmax auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Aufgrund solcher Umstände eingetretene Leistungsverzögerungen berechtigen Vmax, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Schadenersatz-ansprüche des Geschäftspartners sind hieraus nicht abzuleiten.

(6) Vmax wird von ihren Leistungsverpflichtungen frei, wenn sie ihrerseits aus anderen Gründen als in Abs. 5 genannten von ihrem Lieferanten nicht beliefert wird. In diesem Fall wird Vmax dem Geschäftspartner auf Verlangen die Ansprüche gegen den Lieferanten abtreten.

(7) Vmax ist jederzeit zu Teilleistungen berechtigt, sofern nicht eine einheitliche Leistungs-erbringung vereinbart ist.


§ 6 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln, Haftung

(1) Ansprüche und Rechte des Geschäftspartners wegen Mängel des Leistungsgegenstandes sind unverzüglich zu rügen und Vmax schriftlich anzuzeigen.

(2) Teilt der Geschäftspartner Vmax das Vorliegen eines Mangels mit, ist Vmax berechtigt, nach ihrer Wahl den Mangel des Leistungsgegenstandes unverzüglich beim Geschäfts-partner zu überprüfen oder den Leistungsgegenstand auf Gefahr des Geschäftspartners an Vmax oder den Hersteller zurücksenden zu lassen.


(3) Ansprüche und Rechte wegen Mängeln gegen Vmax entfallen, wenn der Geschäfts-partner ohne vorherige Benachrichtigung und Zustimmung von Vmax Reparatur- oder Instandsetzungsmaßnahmen durchführt oder durch Dritte durchführen lässt.

(4) Vmax übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch die natürliche Abnutzung des Leistungsgegenstandes hervorgerufen werden. Ebenso besteht kein Anspruch des Geschäfts-partners für Schäden, die von ihm durch unsachgemäße oder ungeeignete Behandlung des Leistungsgegenstandes hervorgerufen werden.

(5) Die Haftung von Vmax ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, Vmax verletzt eine Kardinalspflicht oder sonstige Pflicht, für die ein Haftungsausschluss gesetzlich unzulässig ist.


§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Vmax behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis sämtliche Forderungen von Vmax aus der zum Geschäftspartner bestehenden Geschäftsverbindung, einschließlich der ausstehenden Zinsen und sonstiger zu erstattender Kosten sowie einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Vmax in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

(2) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Geschäftspartner für Vmax vor, ohne dass Vmax hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei der Verarbeitung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht Vmax gehörenden Waren, steht Vmax der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbin-dung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Geschäftspartner das Alleineigentum an der neuen Sache, besteht Einigkeit darüber, dass der Geschäftspartner Vmax im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Endprodukt Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für Vmax verwahrt.

(3) Der Geschäftspartner tritt hiermit schon jetzt sämtliche Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs gegen seine Abnehmer oder sonstige Dritte erwachsen, im Umfang der Rechte von Vmax an dem verkauften Gegenstand an Vmax ab, Vmax nimmt die Abtretung hiermit an.

Zur Einziehung dieser Forderung ist der Geschäftspartner von Vmax auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Vmax, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Vmax wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Geschäfts-partner seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Vmax kann verlangen, dass der Geschäftspartner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(4) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, die aus einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung entstehende Ware oder in die aus einer Weiterveräußerung entstandenen und an Vmax im Voraus abgetretenen Forderung wird der Geschäftspartner Vmax unverzüglich unter Übergabe der für eine rechtliche Intervention notwendigen Unterlagen unterrichten. Die Abtretung, Verpfändung oder sonstige Sicherungsübertragung von Erlösforderungen aus dem Verkauf von Sicherungsgut sind ohne Einwilligung von Vmax unwirksam.

(5) Die von Vmax unentgeltlich erstellten oder gelieferten Pläne, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen bleiben Eigentum von Vmax. Ohne Zustimmung von Vmax dürfen diese nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

(6) Der Geschäftspartner hat den Leistungsgegenstand für die Dauer des Eigentumsvorbehalts auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Sofern der Geschäftspartner nicht unverzüglich auf Verlangen von Vmax die Versicherung nachweist, ist Vmax berechtigt, selbst die Versicherung auf Kosten des Geschäftspartners abzuschließen.


§ 8 Rücknahme 

(1) Vmax ist zur Rücknahme bestellter und richtig gelieferter, mängelfreier Ware nicht verpflichtet, es sei denn, Vmax hat sich im Einzelfall schriftlich mit der Rücknahme einverstanden erklärt.

(2) Im Falle des Einverständnisses hat der Rückversand auf Kosten des Bestellers zu erfolgen. Der Besteller ist verpflichtet, pauschal 20 % des Nettokaufpreises, mindestens jedoch EURO 2,50 je Position, als Wiedereinlagerungs- bzw. Warenrücknahmekosten zu übernehmen, soweit die Warenrücknahme aus Gründen erfolgt, die der Besteller zu vertreten hat. Dies gilt auch dann, wenn Vmax Eigentumsvorbehaltsware aus Gründen wieder in Besitz nimmt, die der Besteller zu vertreten hat. Unberührt hiervon bleibt das Recht von Vmax, im Einzelfall die Rücknahme von der Bezahlung höherer Kosten abhängig zu machen oder bei der Rücknahme von Eigentumsvorbehaltsware höhere, Vmax entstandenen, Kosten geltend zu machen.


§ 9 Schlussbestimmungen 

(1) Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Vmax und dem Geschäftspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(2) Sofern der Geschäftspartner Kaufmann im Sinne des HGB oder eine sonstige Personim Sinne des § 39 ZPO ist, ist der Sitz von Vmax Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrags-verhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Vmax ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.

 

Vmax Präzisionswerkzeuge GmbH & Co.KG, Kernen im Remstal


KG Registergericht: Stuttgart

Registernummer: HRA 270996

Vertreten durch: Steffen Schlapp, Klaus Weber


Stand Juni 2013